Ausbildung

Ausbildung

Damit Du immer in der richtigen Spur bleibst.

Die Ausbildung erfolgt immer auf Fahrzeugen mit neusten technischen Stand.

 

PKW Klasse B

VW-Golf 7

 

Motorrad Klasse A2

Honda CBF 500

 

Motorrad Klasse A

Honda CBR 600

 

 

Führerschein mit 17 bzw. „begleitetes Fahren“ (BF17)

 

Der Führerschein mit 17 ist in der Fahrerlaubnisverordnung und im Straßenverkehrsgesetz verankert. Jedem einzelnen Bundesland obliegt die Umsetzung des begleiteten Fahrens. Die Umsetzung in allen Bundesländern innerhalb von zwei Jahren – mit Ausnahme von Baden-Württemberg, das dem Modell von Beginn an skeptisch gegenüber stand – zeigt, dass es seitens der Politik als Erfolg versprechendes Modell gesehen wird, um den Mobilitätsbedürfnissen der Jugendlichen und den Sicherheitsbedürfnissen der Allgemeinheit entgegen zu kommen. Allerdings muss noch abgewartet werden, ob die Überprüfung der Wirksamkeit (Evaluation) hält, was das Modell verspricht.

 

Vorgehensweise

Sofern der Wohnsitz in einem Land liegt, das diese Regelung durchgesetzt hat, ist eine Anmeldung an einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klassen B oder BE prinzipiell mit 16½ Jahren möglich. Ebenso muss ein Fahrerlaubnisantrag beim zuständigen Amt gestellt werden – die Erziehungsberechtigten müssen diesem zustimmen. Wird der Antrag bewilligt (Regelfall) so kann mit der üblichen Führerscheinausbildung begonnen werden.

Frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag kann die praktische Fahrerlaubnisprüfung abgelegt werden. Wird die Prüfung bestanden, erhält man eine Prüfbescheinigung mit einer Ausnahmegenehmigung zum begleiteten Fahren.

 

Gültigkeit

Das Dokument ist nur in Deutschland, nicht im Ausland, gültig. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann die Prüfbescheinigung in eine normale Fahrerlaubnis umgetauscht werden, eine zusätzliche Prüfung ist nicht notwendig.

Nach bestandener Prüfung wird eine sogenannte Prüfungsbescheinigung ausgehändigt. Damit wird dem Jugendlichen erlaubt, bereits vor dem 18. Geburtstag innerhalb Deutschlands Auto zu fahren. Sie gilt bis zu drei Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres. Der ab diesem Zeitpunkt zwingend erforderliche reguläre EU-Kartenführerschein wird jedoch bereits ab dem 18. Geburtstag von der Führerscheinstelle ausgehändigt.

 

Begleitperson

Bei jeder Fahrt muss eine der in der Prüfungsbescheinigung namentlich genannten Begleitpersonen mitfahren. Als Begleitperson sind nur Personen zulässig, die länger als fünf Jahre ununterbrochen Inhaber der Fahrerlaubnis und mindestens 30 Jahre alt sind. Sie dürfen zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nicht mehr als einen Punkte im Fahreignungsregister (ab 01.05.2014) bzw. drei Punkte im Verkehrszentralregister (bis 30.04.2014) haben . Die Anzahl möglicher Begleitpersonen ist nicht begrenzt.

Da die Begleitperson nicht in die Fahrzeugführung eingreifen darf, ist eine Ausrüstung des Fahrzeugs mit den von Fahrlehrern benutzten Hilfsmitteln (zum Beispiel Doppelpedale) nicht erlaubt. Zusätzliche Innen- sowie Außenspiegel können sich aber als nützlich erweisen. Die begleitende Person muss nicht auf dem Beifahrersitz Platz nehmen; es wird jedoch dazu geraten, da sonst die eigentliche Funktion des Führerscheins ab 17 – das effektive Einwirken der Begleitperson auf das Fahrverhalten des Fahranfängers – verfehlt wird.

Die Begleitperson ist während des Begleitens zum ständigen Mitführen des eigenen Führerscheins verpflichtet.

 

Konsequenzen bei Verstößen

Bei einer Fahrt ohne eingetragene Begleitperson drohen ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister. Außerdem wird die Fahrerlaubnis widerrufen und darf erst nach der Teilnahme an einer kostenpflichtigen Nachschulung (Aufbauseminar) neu erteilt werden. Außerdem wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert. Das Nicht-Mitführen der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro belegt. Das gilt nicht für die eingeschlossenen Klassen AM, S und L.